Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen Talaria Transport – Bozkurt & Gökce GbR (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftskunden (B2B) oder Verbraucherkunden (B2C) handelt.

 

2. Vertragsgegenstand und Leistungen

2.1 Vertragsgegenstand: Der Auftragnehmer erbringt Entrümpelungs-, Umzugs- und Transportdienstleistungen gemäß den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Diese Dienstleistungen umfassen (1) die Räumung und Entsorgung von Gegenständen und Materialien aus Wohnungen, Büros oder anderen Räumlichkeiten, (2) die Demontage und Montage und der Ein- und Auspackservice von Umzugsgut, (3) der Transport von Möbeln und persönlichem Eigentum, (4) die Fahrzeug- und Gerätevermietung, (5) das Errichten von Parkverbotszonen und (6) der Frachttransport oder andere Transportdienste. Der Vertragsgegenstand und die genauen Leistungen werden in individuellen Vereinbarungen und Angeboten spezifiziert.

2.2 Leistungen: Der Auftragnehmer erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

2.3 Elektro- und Installationsarbeiten: Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-Wasser- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Bei Leistungen von zusätzlich vermittelten Handwerkern haftet der Auftragnehmer nur für die sorgfältige Auswahl.

2.4 Beiladungstransport: Der Transport darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

2.5 Beauftragung Dritter: Der Auftragnehmer kann ein weiteres Unternehmen mit der Durchführung der Dienstleistung beauftragen.

 

3. Buchung, Preise und Zahlung

3.1 Buchung: Die Auftraggeber können Entrümpelungs-, Umzugs- und Transportdienstleistungen durch Kontaktaufnahme mit dem Auftragnehmer buchen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Anfragen abzulehnen oder Buchungen zu stornieren, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit oder aus anderen Gründen.

3.2 Preise: Die Preise die Dienstleistungen werden in Angeboten oder Preislisten festgelegt. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart und sind auf der Rechnung oder im Angebot vermerkt. 

3.3 Trinkgelder: Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

3.4 Aufrechnung: Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig. Dies muss rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sein.

3.5 Erstattung der Kosten: Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entrümpelungs- oder Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.

3.6 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts: Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung fällig und per Banküberweisung auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Mahngebühr ab der zweiten Mahnung in Rechnung zu stellen. 

3.7 Stornierungen und Änderungen: Stornierungen und Änderungen von Buchungen unterliegen den geltenden Stornierungsrichtlinien und Gebühren des Auftragnehmers.

3.7.1 Bei der Beförderung von Waren (inkl. Umzug) und der Kraftfahrzeugvermietung handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §355 BGB, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn der Auftraggeber kündigt, kann der Auftragnehmer wegen § 415 Abs. 2 HGB einen Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.

3.7.2 Der Auftraggeber kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder (1) die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt oder (2) pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

 

4. Transportbedingungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die vereinbarten Lieferzeiten und Fristen einzuhalten. Die Haftung des Auftragnehmers für Verluste oder Schäden an Eigentum, Fracht oder Personen oder Überschreitung der Lieferfrist erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Vereinbarungen (s. Haftungsbestimmungen unten).

4.1 Missverständnisse: Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbedingungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Auftragnehmers hat der letztere nicht zu verantworten.

4.2 Transportsicherung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

4.3 Hinweispflicht des Auftraggebers: Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Beschränkungen für gefährliche Güter oder spezielle Fracht unterliegen den geltenden Vorschriften und Anforderungen.

4.4 Weitere Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, (1) alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, (2) alle persönlichen Gegenstände oder Wertgegenstände vor der Entrümpelung zu entfernen und (3) bei Abholung des Umzuggutes nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde.

4.5 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verantwortlich für (1) die rechtzeitige Bereitstellung von notwendigem Zugang zu Räumen für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung, (2) die rechtzeitige Bereitstellung der zu transportierenden Güter, (3) die Einhaltung der Verpackungsrichtlinien des Auftragnehmers und (4) die Erfüllung sonstiger vereinbarter Bedingungen.

4.6 Weisungen und Mitteilungen: Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

 

5. Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Verluste oder Beschädigung des Gutes entstehen, solange sich dieses in seiner Obhut befindet. Der Auftragnehmer unterhält die erforderlichen Versicherungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertraglich vereinbarten Betrag begrenzt (s. Haftungsbestimmungen unten). 

 

6. Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß den Datenschutzbestimmungen zu schützen. Vertrauliche Informationen der Parteien werden vertraulich behandelt.

 

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Auftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

7.2 Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht

 

8. Allgemeine Bestimmungen

Diese AGB stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Haftungsbestimmungen des Auftragnehmers gemäß § 451 g HGB 

Anwendungsbereich: Der Frachtführer (im folgenden Auftragnehmer) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. 

Haftungsgrundsätze: Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (§ 425 HGB). 

Haftungshöchstbetrag: Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist seine Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Auftragnehmer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz: Hat der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert am Ort und zum Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. Auch sind die Kosten der Schadenfeststellung ersetzbar. 

Haftungsausschluss: Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). 

Besondere Haftungsausschlussgründe: Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber; 

3. Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern; 

4. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber; 

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; 

7. Die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden entstanden, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Auftragnehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 

Außervertragliche Ansprüche: Die Haftungsbegrenzungen und 

-befreiungen gelten auch bei außervertraglichem Anspruch wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. 

Wegfall der Haftungsbegrenzungen und -befreiung: Die Haftungsbegrenzungen und -befreiungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat. 

Haftung der Leute: Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und 

-beschränkungen gelten auch für das Personal des Auftragnehmers. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, gehandelt hat. 

Ausführender Spediteur: zus Der ausführende Spediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Auftragnehmer aus dem Frachtvertrag zustehen. Auftragnehmer und ausführender Spediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Spediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute. 

Haftungsvereinbarung: Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren. 

Transportversicherung: Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. 

Schadensanzeige: Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festzuhalten. Sie sind dem Auftragnehmer spätestens am Tag nach Ablieferung in Textform (E-Mail) anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung ebenfalls detailliert in Textform angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Gefährliches Gut: Zählt zu dem Gut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.).


Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Auftragnehmers erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB einverstanden.

 

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Stand: 18.09.2023

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